Wo „Bio“ oder „Öko“ draufsteht,
muss Bio drin sein
Die gesetzlich geschützten Begriffe „Bio“ und „Öko“ dürfen auf Lebensmitteln nur verwendet werden, wenn die Regeln des Bio-Rechts eingehalten wurden. Wichtig zu wissen: Wer Bio deklariert, obwohl die EU-Bio-Standards nicht eingehalten und kontrolliert werden, begeht Betrug und wird bestraft. Vorsicht bei anderen Worten wie beispielsweise „nachhaltig“, „naturnah“, „handwerklich“, „tierfreundlich“, „frisch“ oder „kontrolliert“. Dahinter steckt kein gesetzlich definierter oder kontrollierter Standard.
Auch bei unverpackten Lebensmitteln greifen die Kennzeichnungsregeln für Bio – etwa auf dem Markt beim Verkauf von losem Bio-Obst- und Gemüse. Pflicht ist, die Bio-Kennzeichnung und die Codenummer der Öko-Kontrollstelle sichtbar an den Produkten oder der Kiste anzubringen, in der Äpfel, Möhren oder Ingwer angeboten werden.
- Gesetzlich geschützte Bio-Kennzeichnung:
VO 2018/848 Art. 30, Art. 32 (1) - Verbot falscher Bio-Kennzeichnung:
VO 2018/848 Art. 30 (2)
Öko-Landbaugesetz § 12 und § 13 (4) und (5)
Bio bietet Klarheit im Siegeldschungel
Die EU-Öko-Verordnung schreibt genau vor, wie Öko-Lebensmittel produziert, kontrolliert und gekennzeichnet sein müssen. Nur die Öko-Kennzeichnung mit dem einheitlichen europäischen Bio-Logo (und freiwillig zusätzlich mit dem deutschen Bio-Siegel) markiert den höchsten kontrollierten, gesetzlichen Standard. Direkt in der Nähe des europäischen Bio-Logos finden Kundinnen und Kunden immer die Codenummer der Zertifizierungsstelle. Sie hat drei Teile: Das Länderkürzel, z.B. „DE“ für Deutschland. Darauf folgt das offizielle Kürzel für Bio oder Öko in der jeweiligen Landessprache. Die dreistellige Nummer verweist auf die Öko-Kontrollstelle oder -Behörde, die alles überprüft und ihr „Ok“ dafür gegeben hat, dass das fertige Lebensmittel nach den Bio-Regeln hergestellt wurde.
- EU-Bio-Logo:
VO 2018/848 Art. 33 und Anhang V Nr. 1 - Codenummer der Kontrollstelle:
VO 2018/848 Art. 32 (1) in Verbindung mit Anhang V Nr. 2 // VO 2021/279 Art. 3 (2) - Geschützte Bio-Bezeichnungen in EU-Ländern:
VO 2018/848 Anhang IV
Das EU-Bio-Logo steht für den höchsten, kontrollierten gesetzlichen Standard für Lebensmittel. Ebenso das deutsche Bio-Siegel, das freiwillig ergänzt werden darf.
Woher kommt‘s?
Ergänzend zeigt die Herkunftsangabe unter der Codenummer, woher die Rohstoffe für das Bio-Lebensmittel kommen, also wo etwa der Weizen angebaut oder die Milch gemolken wurde. Wenn mindestens 95 % der Rohstoffe aus der EU oder einem Land oder einer Region kommen, ist das auf dem Etikett angegeben.
Beispiel: Kräuterkäse, in dem deutsche Milch und österreichische Alpenkräuter verwendet wurden. Wenn weniger als 5 % Kräuter aus Österreich im Käse stecken, darf auf dem Produkt als Herkunftsland Deutschland angegeben werden. Falls es mehr Kräuter sind, finden die Kundinnen und Kunden folgende Angabe: „EU-Landwirtschaft“ – denn die beiden Rohstoffe kommen aus der Europäischen Union. Bei exotischen Produkten wie Tee oder Kaffee ist „Nicht-EU-Landwirtschaft“ angegeben – hier stammen die Rohstoffe zu mindestens 95 % aus Ländern außerhalb Europas. Kommen die Rohwaren sowohl aus der EU als auch aus außereuropäischen Drittländern, muss die Angabe „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“ gewählt werden.
- Herkunftsangabe:
VO 2018/848 Art. 32 (2) und (3)
Premium-Bio mit Verbandsware
Viele Bäuerinnen oder Hersteller wirtschaften mit Unterstützung der Bio-Verbände und verpflichten sich damit, noch höhere Bio-Standards einzuhalten. Bio-Lebensmittel von Öko-Verbänden wie Bioland, Biokreis, Biopark, Demeter oder Naturland mit höheren Bio-Standards erkennen Kundinnen und Kunden an deren Warenzeichen. Diese dürfen zusätzlich zum verpflichtenden EU-Bio-Logo auf den Lebensmitteln stehen.
- Verbandslogos erlaubt:
VO 2018/848 Art. 33 (5)
Gute Fragen: