Wo Bio drauf steht, steckt Bio drin.
Dass sich die Kundinnen und Kunden darauf verlassen können, dafür sorgt ein spezielles Bio-Kontrollsystem, das in die allgemeine Lebensmittelkontrolle eingebettet ist. Die EU-Öko-Verordnung überlässt es jedem Land, ob staatliche Institutionen die Öko-Kontrolle übernehmen oder private Kontrollstellen beauftragt werden. Die Bundesrepublik hat die Öko-Kontrolle an private Prüfinstitute – die Öko-Kontrollstellen – delegiert, die von staatlichen für den Öko-Bereich zuständigen Behörden zugelassen und überwacht werden. Das funktioniert so ähnlich wie beim TÜV für Autos.
- Spezielles Kontrollsystem:
VO 2018/848 Kapitel V und Kapitel VI - Bio-Kontrolle als Teil der allgemeinen Lebensmittelkontrolle:
VO 2017/625 Art. 1 (2) i) - Freiwillige Übertragung von Aufgaben an Öko-Kontrollstellen:
VO 2018/848 Art. 34 (1) und Art. 40 und ÖLG Par. 3 - Öko-Kontrollstellen:
VO 2018/848 Art. 3 Nr. 56 und ÖLG Par. 3 - Öko-Behörden:
VO 2018/848 Art. 3 Nr. 54 und 55
Die Öko-Kontrolle prüft jeden Schritt
Kontrolliert wird, wer Bio-Tiere hält, Pflanzen ökologisch anbaut, Bio-Lebensmittel herstellt, und diese kennzeichnet, verkauft, lagert, importiert oder exportiert. Neben Bio-Höfen oder Bio-Mühlen, -Molkereien und Co., die Lebens- oder Futtermittel herstellen, müssen auch Unternehmen, die Bio-Produkte umpacken oder umetikettieren oder andere Aufgaben übernehmen, regelmäßig die Öko-Kontrolle durchlaufen. Grund für diese Genauigkeit: Das Einhalten der Bio-Vorschriften über die ganze Wertschöpfungskette muss überprüft und nachgewiesen werden können.
Haben die Unternehmen alle Bio-Regeln befolgt, bekommen sie ein Bio-Zertifikat. Das ist der Nachweis, dass ihre Produkte wirklich Bio sind. Nur Händlerinnen oder Händler werden unter bestimmten Bedingungen nicht kontrolliert: Wenn sie nur fertig verpackte Bio-Produkte verkaufen, die bereits beim Herstellen kontrolliert wurden. Zum Beispiel Tankstellen, die nur Öko-Schokoriegel verkaufen. Oder wenn der Handel nur kleine Mengen von unverpackten Bio-Lebensmitteln anbietet.
Auch Einrichtungen der Außer-Haus-Verpflegung (AHV), also Kantinen, Mensen oder Restaurants, müssen sich kontrollieren lassen, wenn sie mit Bio werben wollen. Der AHV-Bereich ist allerdings von der europäischen Öko-Verordnung ausgenommen und darf nur national geregelt werden. Deutschland hat dafür die Bio-AHV-Verordnung geschaffen – einen eigenen nationalen Rechtsrahmen, der sich an der EU-Öko-Verordnung orientiert, aber besser auf die Küchen zugeschnitten ist. Bio-Küchen werden danach ebenfalls mindestens einmal pro Jahr von den Öko-Kontrollstellen kontrolliert, aber immer vor Ort.
- Kontrollpflichtige Tätigkeiten:
VO 2018/848 Art. 34 (1) - Umpacken oder umetikettieren:
VO 2018/848 Art. 3 Nr. 44 und Art. 34 (1) - Unterauftragnehmer:
VO 2018/848Art. 34 (3) - Regelmäßige Kontrolle:
VO 2018/848 Art. 38 (3) - Kontrolle über die Kette:
VO 2018/848 Art. 37 und Art. 38 (2) und ÖLG Par. 5 (1) - Nachweise:
VO 2018/848 Art. 34 (5) und Art. 39 // VO 2021/1691 und VO 2021/2119 Art. 2 und Art. 3 - Bio-Zertifikat:
VO 2018/848 Art. 34 (1), Art. 35 und Art. 38 (5) // VO 2021/1006 und ÖLG Par. 3 - Kontrolle von Einzelhandelsunternehmen:
VO 2018/848 Art. 34 (2) und Art. 35 (8) ÖLG Par. 3 (2) - Ausnahme Außer-Haus-Verpflegung:
VO 2018/848 Art. 2 (3) - Rechtliche Grundlage Bio-AHVV
- Kontrolle in der Außer-Haus-Verpflegung:
Bio-AHV-Verordnung Par. 13
Geprüft wird mindestens einmal im Jahr
Für alle Unternehmen gilt: Öko wird regelmäßig kontrolliert. Mindestens einmal im Jahr durchläuft jeder Bio-Betrieb die Hauptkontrolle, auch Audit genannt. Die Kontrolle findet in der Regel vor Ort statt. Nur bei risikoarmen Betrieben, die die Bio-Regeln immer sehr zuverlässig umgesetzt haben, kann die Vor-Ort-Kontrolle auch seltener stattfinden. Die Unterlagen des Betriebs werden aber trotzdem mindestens einmal jährlich überprüft. Dort, wo ein größeres Risiko oder ein größerer Bedarf besteht, wird hingegen häufiger und unangekündigt kontrolliert oder sogar beprobt. Zusätzliche oder unangekündigte Kontrollen führen die Öko-Kontrollstellen bei einem Zehntel der Bio-Betriebe durch. Beprobungen während des gesamten Produktionsprozesses, von Böden, in Lagern, bei den Kulturen auf dem Acker, in den Bio-Herstellungsunternehmen oder den Bio-Produkten im Laden, sind zusätzlich bei mindestens fünf Prozent der Betriebe vorgeschrieben.
- Jährliche Kontrolle:
VO 2018/848 Art. 38 (3) - Risikoorientierte Kontrolle:
VO 2018/848 Art. 38 (2) und (3) - Zusätzliche und unangekündigte Kontrollen und Beprobungen:
VO 2018/848 Art. 38 (4) und (9) // VO 2021/279 Art. 7
Öko-Kontrolle ist die strengste im ganzen Lebensmittelsektor
Das Bio-Recht schreibt sehr detailliert fest, was genau die geschulten Öko-Inspekteurinnen oder -Inspektoren überprüfen, wenn sie einen Betrieb auditieren und wie die Kontrolle abläuft. Das Besondere ist, dass der gesamte Produktionsprozess unter die Lupe genommen wird, statt nur das Endprodukt im Labor anzuschauen.
Beispiel Landwirtschaft: Auf dem Hof inspiziert die kontrollierende Person nicht nur den Käse im Hofladen, sondern auch die Größe und die Ausstattung der Kuhställe und der Ausläufe oder Weideflächen. Sie begutachtet, wie es den Tieren geht, bewertet, ob die Bewirtschaftung der Äcker und Kulturen ohne chemisch-synthetische Pestizide erfolgt. Die Kontrolle lässt sich zeigen, welche Betriebsmittel der Hof zukauft und schaut sich an, ob Warenein- und -ausgang plausibel sind. Anschließend werden alle Beobachtungen und Erklärungen der Bäuerin oder des Bauers in einem Bericht festgehalten. Die Kontrollstelle bewertet dann, ob der Betrieb öko-konform wirtschaftet und stellt dann ein Bio-Zertifikat aus. Alle Zertifikate müssen mittlerweile elektronisch ausgestellt werden und sind in einer europäischen Datenbank (TRACES) abrufbar.
- Kontrollanforderungen:
VO 2018/848 Art. 37 und Art. 38 // VO 2021/279 // VO 2021/771 - Prozesskontrolle über alle Stufen:
VO 2018/848 Art. 37 und Art. 38 (2) - Bericht
VO 2018/848 Art. 38 (6) - Bio-Zertifikat:
VO 2018/848 Art. 34 (1), Art. 35 und Art. 38 (5) // VO 2021/1006 und ÖLG Par. 3 - Elektronische Zertifikate in TRACES:
VO 2018/848 Art. 35 (1) // VO 2023/207
Ein Verstoß gegen die Bio-Regeln ist ein Verstoß gegen ein Gesetz und wird dementsprechend sanktioniert.
Intensive Prüfung von Verdachtsfällen
Ist alles in Ordnung, darf der Hof seine Produkte (weiter) als Öko-Lebensmittel vermarkten und sich Bio-Betrieb nennen. Fällt etwas auf, was an der Einhaltung der Bio-Regeln zweifeln lässt (Verdacht), muss der Betrieb das prüfen. Während der Prüfung darf er die betroffenen Produkte nicht verwenden oder vermarkten. Beispiel: Es wurde eine Verunreinigung mit Pestiziden gefunden, die laut Bio-Recht nicht erlaubt sind. Kann der Landwirt nachvollziehbar erklären, was passiert ist und dass er alle Regeln eingehalten hat – etwa, dass die Pestizide vom Nachbarn auf das Bio-Getreidefeld geweht oder die Laboranalysen fehlerhaft waren – wird dies schriftlich festgehalten. Die Bio-Ware kann dann als solche weiter vermarktet werden. Kann der Verdacht vom Betrieb nicht erklärt oder ausgeräumt werden, muss eine Meldung an die Kontrollstelle erfolgen und der Fall genauer untersucht werden. Für die Zeit der Untersuchung darf die Ware nicht verkauft werden. Jeder andere Verdacht wird genauso behandelt. Das gilt zum Beispiel, wenn befürchtet wird, dass zu viele Tiere in Stall oder Auslauf stehen oder wenn die eingekauften Mengen eines Herstellers nicht plausibel erscheinen.
Die Öko-Kontrollstelle bzw. die -Behörde geht dem Verdacht unverzüglich nach und prüft beispielsweise, ob der Betrieb Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von Verunreinigungen umgesetzt und kein unerlaubtes Mittel eingesetzt hat. Führt die Untersuchung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zum Nachweis eines Verstoßes, kann die Ware weiter als Bio vermarktet werden. Falls nicht, wird ein Verfahren gegen den Betrieb eingeleitet. Denn ein Verstoß gegen die Bio-Regeln ist ein Verstoß gegen ein Gesetz und wird dementsprechend sanktioniert. Das kann dazu führen, dass die Ware ihren Bio-Status oder der gesamte Betrieb sein Bio-Zertifikat verliert, und auch, dass von Gerichten empfindliche Strafen verhängt werden.
Damit die EU-Kommission und alle Mitgliedsstaaten über die Verdachtsfälle und festgestellten Verstöße informiert sind, müssen diese in einem § europaweiten System gemeldet werden, das Organic Farming Information System, abgekürzt OFIS. So kann über grenzübergreifende Fälle informiert und diese länderübergreifend bearbeitet werden.
- Prüfung von Verdachtsfällen:
VO 2018/848 Art. 27, Art. 28 (2) und Art. 42 - Amtliche Untersuchung durch die Öko-Kontrollstelle:
VO 2018/848 Art. 29 (1) // VO 2021/279 Art. 2 - Warensperrung während der amtlichen Prüfung:
VO 2018/848 Art. 29 - Meldung an die Öko-Kontrollstelle:
VO 2018/848 Art. 27 und Art. 28 (2) - Unverzügliche Untersuchung:
VO 2018/848 Art. 29 und Art. 41 - Vorsorgemaßnahmen:
VO 2018/848 Art. 28 (1) - Freigabe der Waren:
VO 2018/848 Art. 41 (2) - Maßnahmen und Sanktionen:
VO 2018/848 Art. 41 (3) und (4) und Art. 42 // VO 2021/279 Art. 8 und Anhang I // ÖLG Par. 12 und Par. 13 // Maßnahmenkatalog in der ÖLG-Durchführungsverordnung Art. 14 und Anlage 3
Unterm Strich
Zusammengefasst lässt sich sagen: Die Öko-Kontrolle ist mit Abstand das strengste Kontrollsystem der Land- und Lebensmittelwirtschaft. Vergleicht man beispielsweise einen Bio-Ackerbau-Betrieb mit einem konventionellen, wird bei Öko jedes Jahr kontrolliert, ob beim Pflanzenschutz alles mit rechten Dingen zugeht. Ein konventioneller Hof wird im Vergleich durchschnittlich nur einmal im Berufsleben kontrolliert.
Gute Fragen: