Schonend und naturbelassen – für hohe Qualität
Bio-Lebensmittel herzustellen, bedeutet hochwertige Öko-Rohstoffe möglichst naturbelassen und schonend zu verarbeiten. Pflanzen, Tiere und Umwelt sollen dabei nur so wenig wie nötig belastet werden. Eine reiche Vielfalt gesunder, leckerer Bio-Lebensmittel soll auf den Tisch kommen.
In einem Bio-Produkt müssen mindestens 95 % aller landwirtschaftlichen Zutaten aus Öko-Anbau oder der Bio-Tierhaltung stammen, damit sich ein Lebensmittel Bio nennen darf – Salz und Wasser sind nicht eingerechnet.
Die restlichen 5 % der Zutaten dürfen nur dann konventionell sein, wenn sie nicht in Bio-Qualität zur Verfügung stehen und extra zugelassen sind. Aktuell sind nur noch sieben Ausnahmen erlaubt.
Natürlich dürfen auch Lebensmittel mit weniger Bio-Zutaten hergestellt werden. Dann darf Öko aber nur in der Zutatenliste vermerkt sein und nicht vorne auf dem Etikett stehen – und die Produkte dürfen kein Bio-Logo tragen.
- Öko-Rohstoffe und schonende Verarbeitung:
VO 2018/848 Art. 7 und Anhang II Teil IV Nr. 1.1 - Möglichst geringe Umweltbelastung:
VO 2018/848 Art. 4 a) und d) - Vielfalt gesunder Lebensmittel:
VO 2018/848 Art. 5 d) - Mindestens 95% Bio-Zutaten:
VO 2018/848 Art. 30 (5) a) - 5% konventionelle Zutaten:
VO 2018/848 Art. 24 (2) b), Art. 25 und Art. 30 (5) a) // VO 2021/1165 Art. 7 und Anhang V Teil B - Produkte mit weniger Bio-Zutaten:
VO 2018/848 Art. 30 (5) b) - EU-Bio-Logo:
VO 2018/848 Art. 32 (1) und Art. 33 (1)
Bio-Credo: Weniger ist mehr
Nur bestimmte Dinge dürfen ins Bio-Lebensmittel: Landwirtschaftliche Bio-Zutaten, Wasser und Salz, das ist klar. Bei Zusatzstoffen und Enzymen ist Bio restriktiv – hier sind nur wenige erlaubt und sie müssen für Bio-Lebensmittel zugelassen sein. Nützliche Mikroorganismen und Enzyme sowie Aromen oder Aromaextrakte können genutzt werden. Bei Letzteren dürfen es allerdings nur natürliche Aromen und Aromaextrakte sein, die tatsächlich aus dem Rohstoff hergestellt worden sind, nach dem sie heißen, wie z.B. ein natürliches Orangenaroma aus Orangen kommen muss.
Herkömmlichen Lebensmitteln dürfen Mineralstoffe, Vitamine und andere Mikronährstoffe künstlich zugesetzt werden. Bio-Lebensmittel werden nur dann damit angereichert, wenn das gesetzlich verlangt ist. Das ist beispielweise bei Babykost der Fall, wo der Gesetzgeber vorschreibt, bestimmte Vitamine hinzuzufügen.
Einige Stoffe braucht es nur für den Herstellungsprozess. Im fertigen Produkt sind die Hilfsmittel nicht mehr enthalten. Das Bio-Recht ist auch hier streng: Nur wenige Hilfsstoffe sind – klar beschränkt – zugelassen, wie etwa Milchsäure nur für das Salzbad, in das Käselaibe getaucht werden. Bei konventionellen Lebensmitteln ist die Zahl dieser Hilfsstoffe fast unüberschaubar groß.
- Zusammensetzung von Bio-Lebensmitteln:
VO 2018/848 Anhang II Teil IV Nr. 2.1 a), Nr. 2.2.1 und 2.2.2 - Aus landwirtschaftlichen Zutaten:
VO 2018/848 Anhang II Teil IV Nr. 2.1 a) - Beschränkte Zusatzstoffe:
VO 2018/848 Art. 7 b), Art. 9 (3) und Art. 24 (2) sowie Anhang II Teil IV Nr. 2.2.1 und 2.2.2 // VO 2021/1165 Art. 6 und Anhang V Teil A - Mikroorganismen und Enzyme:
VO 2018/848 Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 a) - Natürliche Aromen und Aromaextrakte:
VO 2018/848 Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 b) - Mineralstoffe, Vitamine und Mikronährstoffe:
VO 2018/848 Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 f) - Beschränkte Hilfsstoffe:
VO 2018/848 Art. 7 b), Art. 9 (3) und Art. 24 (2) sowie Anhang II Teil IV Nr. 2.2.1 // VO 2021/1165 Art. 6 und Anhang V Teil A
Nur wenige Zusatzstoffe sind zugelassen.
Gentechnik & Nanopartikel? Bei Bio tabu
Technische Verfahren, die Lebensmittel sehr stark verändern wie beispielsweise Gentechnik oder ionische Strahlung sind bei Bio verboten – andere Herstellungsverfahren nur eingeschränkt erlaubt. Fallbeispiel Ionenaustauscher: Ionenaustauscher: Die molekularen Filter sind mit den neuen Bio-Regeln, die seit 2022 gelten, nur noch für die Herstellung von Bio-Babynahrung erlaubt. Nanopartikel, die in der Lebensmittelherstellung verwendet werden, um z.B. Zucker oder Mozzarella eine noch weißere Farbe zu verleihen, sind seit 2022 in Bio-Lebensmitteln verboten.
- Verbot von Gentechnik und ionisierender Strahlung:
VO 2018/848 Art. 5 f), iii) , Art. 9 (4) und Art. 11 - Verarbeitungsverfahren / Ionenaustauscher:
VO 2018/848 Art. 7 d), Art. 16 (3) // VO 2020/464 Art. 23 - Nanoverbot:
VO 2018/848 Art. 7 e)
Innovatives Handwerk statt Schöntricksen
Das Tricksen mit Zusatzstoffen hat Bio nicht nötig und ist auch nicht erlaubt. Bio-Herstellerinnen und -Hersteller setzen auf Innovation, Können und Öko-Qualität. Da nur ein Bruchteil an Zusatzstoffen und Verfahren erlaubt sind, verwenden Bäckerinnen, Molkereifachmänner, Ölmüllerinnen hochwertige Rohwaren und entwickeln neue, bio-konforme Rezepturen oder schonende Verfahren am laufenden Band. Die Unternehmen gehen oft voran, was nachhaltige Innovation angeht. So stehen heute vegane Hafersahne, glutenfreie Erbsenspirelli oder auch Kekse ohne Zuckerzusatz zuerst im Bio-Regal.
- Tricksen verboten:
VO 2018/848 Art. 7 c) und Anhang II Teil IV Nr. 1.6. - Innovative vielfältige Lebensmittel:
VO 2018/848 Art. 5 d)
Bio bleibt Bio – auch in der Verarbeitung
Teilweise werden Bio- und konventionelle Produkte parallel produziert oder Öko- und konventionelle Zutaten in einem Betrieb verwendet. Wo das so ist, muss sichergestellt werden, dass Bio- und konventionelle Zutaten und Produkte klar unterschieden und auch die Produktionsabläufe sauber voneinander getrennt sind. Beispiel: Eine Mosterei stellt zum Teil Bio-Apfelsaft her. Bei der Saftherstellung müssen die Bio-Äpfel getrennt von den konventionellen Äpfeln gelagert, klar unterscheidbar sein und mit einer eigenen Pressung verarbeitet werden. Bevor die Bio-Äpfel in die Presse kommen, muss bis zur Abfüllanlage alles sorgsam gereinigt werden. Dafür sollen künftig spezielle Mittel zugelassen werden. Die Hersteller müssen auch vorsorgen, dass jede Vermischung oder Verunreinigung verhindert wird – auch bei losen Waren wie beispielsweise Getreide. So wird ausgeschlossen, dass Bio mit konventionellen Stoffen vermischt werden – und Bio bleibt immer Bio. Und: Es ist verboten, dieselbe Zutat sowohl in Bio- als auch in konventioneller Qualität in ein Bio-Lebensmittel zu geben. So bleibt eindeutig erkennbar, dass die Zutaten Bio sind. Die Unternehmerinnen und Unternehmer tun also alles dafür, dass sie den hohen Ansprüchen an Bio-Lebensmittel im Herstellungsprozess gerecht werden.
- Saubere Trennung zwischen Bio und konventionell:
VO 2018/848 Anhang II Teil IV Nr. 1.5. - Gute Herstellungspraxis und Vorsorge gegen Vermischung oder Vertauschen:
VO 2018/848 Anhang II Teil IV Nr. 1.1 bis 1.5 - Sorgfältige Reinigung:
VO 2018/848 Art. 24 (1) f) und Anhang II Teil IV Nr. 1.4 b) und 1.5 f) - Vorsorge gegen Vertauschen oder Vermischen:
VO 2018/848 Art. 28 (1) und Anhang II Teil IV Nr. 1.2, Nr. 1.3 und Nr. 1.4 a) - Zwillingsverbot:
VO 2018/848 Anhang II Teil IV Nr. 2.1
Gute Fragen: